CSE-Institut | CSE Center of Safety Excellence gGmbH
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Satzung

Die rechtlichen Grundlagen der Gesellschaft.

Nachfolgend sind Auszüge aus der Satzung der CSE – Center of Safety Excellence gGmbH angegeben (es gilt die jeweils aktuellste Fassung der Satzung):

CSE-Institut: Satzung

§ 1  Firma, Rechtsform, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Die Gesellschaft führt die Firma CSE Center of Safety Excellence gemeinnützige GmbH.
  2. Der Gesellschaftsvertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Pfinztal.
  3. Das Geschäftsjahr läuft vom 1. Februar bis zum 31. Januar. Das erste Geschäftsjahr endet am 31. Januar des auf die Eintragung folgenden Kalenderjahres.

§ 2  Gegenstand, Zweck und Tätigkeiten

  1. Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Zweck der Gesellschaft ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung sowie der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe.
  3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Errichtung und den Betrieb der CSE Center of Safety Excellence gemeinnützige GmbH. die im Bereich der Prozess- und Anlagensicherheit Eigen- und Auftragsforschung unter Verwendung von Zuweisungen der öffentlichen Hand und Dritter betreibt. Die Gesellschaft strebt die Netzwerkbildung und gemeinsame Projektdurchführung mit nationalen und internationalen Einrichtungen und Verbänden (auch als An-Institut einer Hochschule) an. Darüber hinaus wird die Gesellschaft Kongresse, Fachtagungen, Symposien, Seminare, Workshops, Vorträge, Vorlesungen und Publikationen im Bereich der Prozess- und Anlagensicherheit für die interessierte Öffentlichkeit anbieten oder sich an solchen Veranstaltungen bzw. Publikationen beteiligen. Wissenschaftliche Stellungnahmen zu Themen aus dem Tätigkeitsgebiet gehören ebenfalls zu den Aufgaben. Die Gesellschaft wird weiterhin Stipendien, Studentenaustausche und die Auszeichnung hervorragender Leistungen im Aufgabengebiet anbieten und finanzieren.
  4. Die Gesellschaft ist berechtigt, Zweigniederlassungen zu errichten, sich an anderen Unter­nehmen zu beteiligen, andere Unternehmen zu gründen, Arbeitsgemeinschaften und Kooperationen einzugehen und alle Geschäfte vorzunehmen, die der Erreichung und För­derung des Gesellschaftszweckes unmittelbar oder mittelbar dienlich erscheinen.

§ 3  Steuerliche Gemeinnützigkeit

  1. Die Gesellschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Gesellschafter dürfen keine Gewinnanteile und auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft erhalten. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.