Hintergrund, Zusammensetzung und Funktion des Wissenschaftlichen Beirats:
Das CSE-Institut hat den Anspruch, europaweit führend Forschungsthemen im Bereich der Prozess- und Anlagensicherheit zu initiieren und zu bearbeiten. Durch regelmäßige Innovationen soll die Sicherheit von technischen Anlagen nachhaltig erhöht werden. Dabei sind die Sicherheitsbedürfnisse der Öffentlichkeit, der Nutzen von technischen Anlagen für die Allgemeinheit und wirtschaftliche Belange der Industrie ebenso zu berücksichtigen wie weltweite Ressourcen und ethische Fragen.
Forschungslücken und weiteres Verbesserungspotential lassen sich nur in enger Abstimmung mit den Betreibern von technischen Anlagen erkennen. Die Mitglieder des Industrie-Beirates repräsentieren führende Firmen und öffentliche Einrichtungen im Bereich Prozess- und Anlagensicherheit und die Betreiber von technischen Anlagen.
Dem Beirat kommt eine maßgebliche Bedeutung für die Steuerung von laufenden Projekten und künftigen Forschungsaktivitäten zu. Er ist für die langfristige Entwicklung des CSE-Instituts unabdingbar.
Der Beirat berät die Institutsleitung insbesondere zu folgenden Themen:
- Forschungsbedarf im Bereich Prozess- und Anlagensicherheit
- Künftige strategische Ausrichtung der Forschung und Entwicklung
- Finanzierung von Forschungs- und Entwicklungsprojekten
- Anforderungen an den Nachwuchs, beispielsweise Inhalte und Formen der Lehre und Forschung in dem vertretenen Fachbereich, sowie Bedürfnisse der beruflichen Praxis
- Empfehlung von Preisträgern und Auszeichnungen für besondere Leistungen im Bereich der Prozess- und Anlagensicherheit
Die Mitgliedschaft, Amtszeit und die Sitzungen sind in der Geschäftsordnung für den Beirat des CSE-Instituts geregelt.
Auszug aus der Satzung des CSE-Center of Safety Excellence gGmbH, § 9 Beirat:
- Die Gesellschaft hat einen Beirat. Der Beirat berät die Geschäftsführung.
- Der Beirat kann bis zu 50 Mitglieder haben. Die Bestellung und Abberufung von Beiratsmitgliedern erfolgt durch den ersten Geschäftsführer.
- Der Beirat wählt aus seinen Mitgliedern auf Vorschlag des ersten Geschäftsführers einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.
- Die Einberufung zur Sitzung des Beirates erfolgt durch die Geschäftsführung im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Beirates. Sie erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen.
- Die Gesellschafterversammlung beschließt auf Vorschlag der Geschäftsführung eine Geschäftsordnung für den Beirat.
- Für den Beirat sind die Bestimmungen des § 52 GmbHG nicht anzuwenden.